Planungs- und Baustellenkoordinator

Als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und zertifizierter Planungs- und Baustellenkoordinator möchte ich Sie auf ein wesentliches Gesetz hinweisen:

Das Gesetz für den Bauherrn!

Seit 1.7.1999 soll dieses EU- und Bundesgesetz Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.

Bereits ab 2 (zwei) beteiligte Firmen auf der Baustelle (dazu zählen zB. auch Lieferanten von Material, Beton etc.) ist ein Baustellenkoordinator erforderlich. Die Sorgfaltspflicht des Bauherrn muss einen Sicherheits- und Gesundheitsplan, dokumentiert durch den Baustellenkoordinator enthalten und muss entsprechend überprüft werden.

Der Bauherr (auch der Private) hat somit alle notwendigen Sicherheitsvorschriften und auch den Gesundheitsschutz im Hoch- und Tiefbau einzuhalten. Nur ein Planungs- und Baustellenkoordinator kann den Bauherrn durch die Überwachung der Arbeiten vor Haftungsansprüchen nach Unfällen durch dieses Gesetz entlasten. Das heißt, ohne Koordinator ist der Bauherr voll haftbar und die Strafbestimmungen sind empfindlich hoch. Zusätzlich wird die Anwendung und Einhaltung des Gesetzes von behördlichen Stellen überwacht. Daher wird auch jeder "Häuslbauer" ein großes Risiko eingehen, wenn er diese gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt.

Wer kann als Baustellenkoordinator bestellt werden?

Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufsausbildung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.